Was steckt hinter der eurpäischen Bürgerinitiative?

, von  Patricia Karl

Was steckt hinter der eurpäischen Bürgerinitiative?
Eine direktdemokratische Versammlung in der Schweiz- Vorbild für Europa? © Wikipedia

Europa hängt das Bild eines intrasparenten und bürgerfernen Konstrukts an. Doch mit Einführung des Lissaboner Vertrages haben Europas Bürger die Chance erhalten, mitzureden. Die europäische Bürgerinitiative schafft die Möglichkeit an der Gesetzgebung der Europäischen Union mitzuwirken, so so steht es geschrieben. Doch was ist wirklich dran an dem euphorischen Aufruf zur Bürgerinitiative in Europa?

Rückblende. Mit Einführung des Lissaboner Vertrages 2009 wurde der Weg der Bürgerinititativen in der EU geebnet. Die EU-Bürger haben die Möglichkeit über Bürgerinitiative in der Europäischen Union die Kommission aufzufordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen.

Schaffung einer transparenten und demokratischen Arbeitsweise in der Europäischen Union

Die Einführung der Bürgerinitiative sollte dazu führen, dass den Bürgerinnen und Bürgern das Konstrukt Europa transparenter und näher gebracht wird. Bürger sollen damit die Chance erhalten, Europa mit zu gestalten und Europa mit zu tragen. Eine direkte Beteiligung der Unionsbürger am politischen Prozess wurde daher in Art. 11 IV EUV implementiert. Ebenfalls sollte die Einführung demokratischer Instrumentarien dazu führen, die Europäische Union vor einem noch stärkeren Demokratiedefizit zu bewahren. Die Verbesserung der demokratischen Arbeitsweise in der Union sollte gleichzeitig zu einer grenzüberschreitenden Debatte europapolitsche Themen führen.

Das Primärrecht legt die wichtigsten Voraussetzungen in Art. 11 EUV fest. Demnach können Unionsbürger die Initiative ergreifen, wenn deren Anzahl mindestens 1 Mio. betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsstaaten handelt. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Europäische Kommission aufgefordert werden, „im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu den Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Initiativen eines Rechtsaktes der Union bedarf, um Verträge umzusetzen.“ [1]

Organisationen dürfen unterstützen, nicht initiieren

In Artikel 2 und 3 der Verordnung werden an die Organisatoren gewisse Anforderungen gestellt. So müssen sie Unionsbürger sein und das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament besitzen. Hieraus ergibt sich also grundsätzlich, dass nur natürliche Personen Organisatoren oder Unterzeichner der Initiative sein können. Doch sind es gerade juristische Personen, die Interesse an dem Instrument der Bürgerinitiative haben. Durch dieses demokratische Instrumentarium könnten Organisationen ihr politisches Bewusstsein zum Ausdruck bringen und die Kommission entsprechend auffordern. So wird im Erwägungsgrund 9 der Bürgerinitiative-VO beschrieben, dass diejenigen juristischen Personen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, Bürgerinitiativen unterstützen, sofern dies vollkommen transparent erfolgt, auch wenn sie selber keine Organisatoren oder Unterzeichner einer europäischen Bürgerinitiative sein können.

Registrierung der Bürgerinitiative

Bevor bevor eine Bürgerinitiative durchgeführt werden kann, muss diese registriert werden. Registriert werden muss die Initiative auf einer von der Kommission zur Verfügung gestellten Website [2] . Dies soll die Übersicht [3] über die bereits bestehenden Initiativen wahren und vermeiden, dass Unterschriften für eine nicht zugelassene Initiative gesammelt werden.

Sobald die Initiative registriert ist, können die Initiatoren mit der Suche von Unterstützern beginnen. Hierbei gilt ein Quorum von mindestens 1 Mio. Unterzeichnern, die gleichfalls Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsstaaten sein müssen, Art. 11 IV EUV, Art. 7 IV Bürgerinitiative-VO. Der Zeitraum für die Sammlung beträgt höchstens 12 Monate.

Das Ende der Initiative

Nach Ende der höchstens 12 monatigen Frist, wird festgestellt, ob ein ausreichendes Quorum gefunden wurde. Sollte dies nicht erreicht worden sein, wird dies im Register vermerkt. Ist das Quorum jedoch erreicht, und die einschlägigen und notwendigen Bescheinigungen nach der Bürgerinitiative-VO vorliegen, kann die Bürgerinitiative der Kommission vorgelegt werden.

Ausblick

Grundsätzlich trägt das Initiativrecht dazu bei, dass die Europäische Union ihr bestehendes Demokratidefiziet abbauen könnte. Hinderlich sind leider die umständlichen Verfahrens- und Durchführungsvorgaben. Gleichzeitig besteht doch in den verschiedenen Nationalstaat der Europäischen Union verschiedene Prüfungsausgestaltungen hinsichtlich der Unterstützungsbeurkundungen. Die Maßstäbe sind daher sehr verschieden und sollten im Laufe der Zeit konkreter ausgestaltet und vereinbart werden.

Es bleibt somit zu hoffe, dass die Kommission ihren Auftrag ernst nimmt, und entsprechende begehrte Regelungen trifft. Sollte dieses nicht der Fall sein, verläuft das Demokratieinstrument ins Leere und stellt lediglich eine Farce dar.

Anmerkungen

[1Zum primärrechtlichen Fundament der europäischen Bürgerinitiative, s. Piesbergen, S. 223 ff.

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