EU erschwert weiterhin internationalen Menschenrechtsschutz

, von  Jonas Botta

EU erschwert weiterhin internationalen Menschenrechtsschutz
Der VN-Menschenrechtsrat in Genf bei seiner letzten Tagung im Frühjahr 2017. Foto: UN Geneva / Flickr / CC-BY 2.0-Lizenz

Vergangene Woche tagte die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (VN) zur Erarbeitung eines völkerrechtlichen Vertrages, der transnationale Unternehmen menschenrechtlich zur Verantwortung ziehen soll. Im Gegensatz zu früheren Sitzungen nahm die EU zwar an den Verhandlungen in Genf teil, rückte aber nicht von ihrer Position ab, unverbindliche Regelungen gegenüber echten Sorgfaltspflichten zu präferieren.

Nach den Gesetzesreformen in Frankreich und den Niederlanden in diesem Jahr, in deren Folge erstmalig Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten zur Rechenschaft gezogen werden können, war in Menschenrechtskreisen zumindest mit etwas Hoffnung auf die Verhandlungen in Genf vom 23. bis zum 27. Oktober 2017 geblickt worden. Dort tagte zum dritten Mal eine im Jahr 2014 von Ecuador und Südafrika initiierte Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen. Ihr Ziel ist es, einen völkerrechtlichen Vertrag zu entwerfen, der transnationale Unternehmen dazu verpflichtet, die Menschenrechte zu achten und es ermöglicht, global agierende Konzerne bei Verletzung dieser Pflichten haftbar machen zu können. Bis 2016 hatte die Europäische Union jegliche Mitarbeit an dieser Arbeitsgruppe mit Verweis auf die bereits bestehenden – jedoch unverbindlichen – Leitprinzipen zu Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) abgelehnt.

Die EU pocht weiterhin auf unverbindliche Regelungen

Doch auch wenn die EU vergangene Woche nun mit am Verhandlungstisch saß, stellten ihre Vertreter die Grundlage der Arbeitsgruppe erneut in Frage. Der mit den unverbindlichen Leitprinzipien gefundene Konsens in der internationalen Gemeinschaft sei weiterhin gegenüber verbindlichen Regelungen zu präferieren. Ansonsten drohe ein Konflikt mit Staaten wie den USA, welche die aktuellen Verhandlungen gänzlich ablehnen. An dieser Stelle zeigt sich erneut die ambivalente Positionierung der EU in Menschenrechtsfragen. Sie fördert zwar international die Implementierung der UNGPs, doch nur 12 der 28 Mitgliedsstaaten der EU haben sie selbst in nationales Recht umgesetzt.

Ein weiterer Kritikpunkt der EU am vorliegenden Vertragsentwurf ist, dass sich dieser nur auf transnationale Unternehmen beschränke. Vorzugswürdig wäre es gemäß EU-Vertretern, auch nationale Unternehmen an die menschenrechtlichen Verpflichtungen zu binden. Dies stieß jedoch auf den Widerstand zahlreicher Länder des Globalen Südens, die den Vertragsprozess bislang maßgeblich gestaltet haben. Eine Ausweitung auf nationale Unternehmen verwässere das internationale Bestreben, gerade die transnationalen Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, welche die bisher bestehenden Rechtslücken zu ihren Gunsten zu nutzen wussten. Kommendes Frühjahr soll der bestehende Entwurf auf der Sitzung des VN-Menschenrechtsrates weiter beraten werden.

Ein multinationaler Investitionsgerichtshof als neue Chance im Einsatz für die Menschenrechte?

Dennoch könnte die EU zukünftig zu einer verbesserten Durchsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten beitragen. Grund für diese Annahme ist, dass die EU-Kommission auf die Einrichtung eines multinationalen Gerichtshofs hinwirkt, um die bestehende Schiedsgerichtsbarkeit bei Investorenklagen gegen Staaten abzulösen. Solch ein Gerichtshof könnte es prinzipiell auch Gewerkschaften, Umweltschutzorganisationen und Menschenrechtsinitiativen ermöglichen, transnationale Konzerne für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgreich zur Rechenschaft zu ziehen. Bis dahin ist es jedoch noch ein sehr weiter Weg, dessen Beschreitung äußerst ungewiss ist.

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