Europäische Zivilgesellschaft schützen durch ein europäisches Vereinsrecht

, von  Tim Wöffen

Europäische Zivilgesellschaft schützen durch ein europäisches Vereinsrecht
Die nationalen Vereinsrechte sollten nach Vorstellung des Autors nicht komplett durch ein europäisches Vereinsrecht ersetzt werden, sondern vielmehr durch eine zusätzliche Option ergänzt werden. Foto: privat, zur Verfügung gestellt für treffpunkteuropa.de

In den meisten europäischen Staaten bietet das nationale Recht eine Möglichkeit, non-profit Organisationen in Form von Vereinen zu gründen. Für ein langfristiges zivilgesellschaftliches Engagement sind solche rechtlichen Organisationsformen unverzichtbar. Die Gründung ist meist einfach und unkompliziert, erfordert weder Kapital noch vertiefte Rechtskenntnisse. Doch diese Freiheit ist nicht selbstverständlich. In einigen Staaten Europas geraten Zivilgesellschaft und Protestbewegungen zunehmend unter Druck. Ein europäisches Vereinsrecht könnte hier für ganz Europa mehr Freiheit schaffen.

Artikel 12 der EU-Grundrechtscharta schützen

Artikel 12 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta verbürgt die Vereinigungsfreiheit explizit „auf allen Ebenen“. Dieses Recht ist heute doppelt in Gefahr: Zum einen gibt bis heute auf europäischer Ebene immer noch nicht die Option, überhaupt einen „europäischen Verein“ zu gründen, was das Entstehen einer gesamteuropäischen Zivilgesellschaft hindert. Zum anderen ist die Vereinigungsfreiheit in einigen Ländern durch autoritäre Regierungen unmittelbar gefährdet. Vereine in Europa unterliegen derzeit ausschließlich dem jeweils nationalen Recht. Damit bleiben Organisation, Grundrechtsstandard und Rechtsschutz entlang von Landesgrenzen zersplittert. Auf wirtschaftlichen Gebiet ist die EU im Gegensatz dazu bereits viel weiter vorangeschritten: seit 2004 gibt es z.B. die Rechtsform der europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE).

Diskussion über Freiheit in Europa

Die Diskussion über die Einführung eines gesamteuropäischen Vereinsrechts bietet die Chance einer grundlegenden Diskussion über Freiheit in Europa: In welchem Europa wollen wir künftig leben? Welche Freiheit soll die Zivilgesellschaft darin haben? Es sollte eine gesamteuropäische Debatte darüber geführt werden, welchen Standard wir als Bürger Europas im Hinblick auf unsere zivilgesellschaftliche Freiheit erwarten, und dieser sollte europaweit verteidigt werden: Vereine, in Ihrer besten Form, sind grunddemokratisch und Schulen der Demokratie: hier treffen Menschen aufeinander, knüpfen Kontakte, streiten, diskutieren, beraten sich, verhandeln Kompromisse, stimmen ab und sind gemeinsam aktiv, sei es in Sport, Musik, Kultur, Religion, Wohlfahrt, Wissenschaft oder sozialen Bewegungen. Ein gemeineuropäisches Vereinsrecht könnte zu einem rettenden Anker werden überall dort, wo die Zivilgesellschaft in Europa in Gefahr ist.

Nicht alle Vereine werden freilich ein europäisches Statut benötigen. Die nationalen Vereinsrechte sollten nicht komplett durch ein europäisches Vereinsrecht ersetzt werden, sondern vielmehr durch eine zusätzliche Option ergänzt werden. Die europäische Unionsbürgerschaft würde dadurch substantiell aufgewertet werden.

Zuständigkeit der EU und erster Entwurf im Jahr 1993

Für die EU gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und sie hat keine allgemeine Zuständigkeit für das Privatrecht. Artikel 6 Absatz 1 EUV legt zudem fest, dass die EU-Grundrechtscharta nicht die Zuständigkeiten der EU erweitert. Eine Zuständigkeit besteht daher u.a. nur insofern, als es z.B. um die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften geht, die das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen. Der erste Entwurf eines europäischen Vereinsrechts 1993 (SYN 386) hat sich u.a. auch hierauf gestützt. Diese Einordnung erscheint teils richtig (viele Vereine erbringen Dienstleistungen, treten als Arbeitgeber und Marktteilnehmer in Erscheinung etc.) und teils falsch, denn Vereine sind eben nicht zwingend wirtschaftlich aktiv, sondern der zentrale Gesichtspunkt ist ein menschliches Grundbedürfnis, welches mit der Vereinigungsfreiheit in zahlreichen Verfassungen der Welt, der EMRK, der EU-Grundrechtecharta und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ausgedrückt ist. Der erste Entwurf nahm jedoch den wirtschaftlich tätigen Verein als Regelfall, verkomplizierte die Rechtsform und stieß damit auf Ablehnung. 2011 appellierte das Europäische Parlament erneut an die europäische Kommission, u.a. einen neuen Vorschlag für ein europäisches Vereinsrecht vorzulegen (ABl. 2012/C 199 E/24).

Wege zu einem europäischen Vereinsrecht

Jeder kann mithelfen, die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente auf diesen Missstand hinzuweisen, damit sie die Europäischer Kommission zu einem Vorschlag drängen. Der europäischen Grundrechtsagentur (FRA) mit Sitz in Wien könnte zudem eine Rolle in dieser Angelegenheit zukommen: Sie ermöglicht die Registrierung von NGOs auf der Plattform für Grundrechte (Fundamental Rights Platform – FRP), und hier könnte eine Initiative für ein europäisches Vereinsrecht platziert werden durch solche Organisationen, denen europäische Grundrechte ein zentrales Anliegen sind.

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