Fahr- und Fluggastrechte in Europa: am besten im Flugzeug

, von  Moritz Lindner

Fahr- und Fluggastrechte in Europa: am besten im Flugzeug
Vor allem Fluggastrechte sind in der EU deutlich besser geschützt als in anderen Teilen der Welt. Foto: sigmama / Flickr / CC BY 2.0

Die Europäische Union verfügt über eine umfangreiche Gesetzgebung zum Thema Fahr- und Fluggastrechte. Im Vergleich zu vielen anderen Ländern haben es Flug- und Fahrgäste in Europa deutlich einfacher, sich bei Problemen mit einem Verkehrsträger auf ein Gesetz zu berufen. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen aber signifikant – das gilt besonders zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln.

Die EG-Verordnung 261/2004 für Fluggastrechte ist den meisten Verbrauchern bekannt, weniger häufig erwähnt werden dagegen die Verordnungen EG 1371/2007 sowie EU 281/2011. Dabei handelt es sich um die Verordnungen über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (EG 1371/2007) sowie über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (EU 281/2011). Dass die Verordnungen weniger bekannt sind, liegt nicht im Zufall begründet: Vielmehr sind beide Regelungen deutlich weniger strikt als bei den Fluggastrechten. Passagiere werden zudem selten über ihre Rechte informiert – ein Problem, das selbst bei der Fluggastrechteverordnung existiert.

Die Fluggastrechteverordnung verspricht bis zu 600 Euro Entschädigung

Die Fluggastrechteverordnung ist in Deutschland und innerhalb Europas deshalb so bekannt, weil die Ansprüche von Fluggästen sich je nach Fall auf hohe dreistellige Beträge belaufen können. Dies führt dazu, dass zahlreiche Firmen Kunden anbieten, ihre Forderungen einzutreiben und entsprechend viel Werbung für die rechtliche Regelung machen. Ein ähnliches Geschäftsmodell existiert bei den anderen Verordnungen nicht. Doch warum eigentlich? Die Begründung lässt sich allen voran in der Großzügigkeit der Fluggastrechteverordnung finden. Diese gilt grundsätzlich in vier verschiedenen Fällen, nämlich bei Flugverspätungen von mindestens drei Stunden, bei einem Flugausfall, bei einer Flugüberbuchung oder bei einer Anschlussverspätung.

Je nach Problematik ergeben sich andere Regelungen im Detail. Betroffenen Fluggästen einer Annullierung oder Überbuchung steht bei einer ausbleibenden Ersatzbeförderung innerhalb von drei Stunden je nach Flugdistanz eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Darüber hinaus hat sich die Fluggesellschaft um eine Erstattung des Ticketpreises, eine Ersatzbeförderung zum Zielort sowie die Verpflegung des Gastes zu kümmern. Ähnliche Regeln greifen auch bei Verspätungen.

Auch im Detail bestechen die Regelungen durch Großzügigkeit. Selbst wenn die Fluggesellschaft einen Alternativflug innerhalb der Zeitfristen für die Entschädigungen stellt, können Passagiere bis zu 50 Prozent der jeweiligen Entschädigungssumme einfordern. Die Regelungen gelten zudem für alle Flüge, die in der Europäischen Union oder von einer Fluggesellschaft aus der Europäischen Union durchgeführt werden. Die größte Ausnahme von der Fluggastrechteverordnung sind Streiks, bei denen grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen geleistet werden – Verpflegung, Unterbringung und Ersatzbeförderung müssen allerdings dennoch gewährt werden. Dieselben Regeln gelten für sogenannte höhere Gewalt, also zum Beispiel Stürme. Gerade im Vergleich zu internationalen Vereinbarungen wie dem Montrealer Abkommen oder nationalen Regelungen innerhalb verschiedener Länder, zum Beispiel der USA, sind die Regelungen der Europäischen Union sehr weitreichend. In den meisten Ländern müssen Fluggesellschaften sich maximal um eine Ersatzbeförderung sowie Verpflegung und Unterbringung kümmern. Eine pauschale Entschädigung ist nur selten vorgesehen.

Bahn- und Busverkehr sind deutlich schwächer geschützt

Im Vergleich zum Flugverkehr innerhalb der Europäischen Union sind Bahn- und Busreisende allerdings ebenfalls deutlich schwächer geschützt. Obwohl die Verordnungen für diese beiden Bereiche neuer sind, was nicht zuletzt am starken Aufkommen des Fernbusverkehrs der letzten Jahre liegt, sind die Regelungen deutlich weniger verbraucherfreundlich.

Im nationalen Bahnverkehr erhalten Fahrgäste ab 60 Minuten Verspätung eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrpreises, bei einer Verspätung ab 120 Minuten eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises. Zeitkarteninhaber werden generell nur mit 25 Prozent des Fahrpreises entschädigt. Eine gesamte Erstattung ist nur möglich, wenn eine Fahrt vor Antritt annulliert wurde oder die Verspätung zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar über 60 Minuten betrug. In Ausnahmefällen, zum Beispiel einer nicht möglichen Ersatzbeförderung, müssen zudem Ersatzleistungen wie Verpflegung oder eine Übernachtung zur Verfügung gestellt werden. Eine pauschale Entschädigung ist in keinem Fall vorgesehen. Bei grenzüberschreitenden Zügen gelten dieselben Regeln. Grundsätzlich gilt dabei auch, dass Entschädigungen von weniger als vier Euro nicht ausgezahlt werden.

Die Entschädigung für Fahrgaste im Fernbusverkehr ist großzügiger. Als Fernbusverkehr gelten in den meisten Fällen allerdings nur Strecken von mindestens 250 Kilometern. In diesem Fall haben Verbraucher ab einer Verspätung von 120 Minuten – vorher besteht keinerlei Anspruch – ein Anrecht auf eine vollständige Fahrpreiserstattung oder eine Fortsetzung der Fahrt mit geänderter Routenführung, allerdings nicht zwingend mit einem anderen Verkehrsmittel. Sofern diese Leistungen nicht angeboten werden, hat der Verbraucher darüber hinaus noch das Anrecht auf eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung. Auch Verpflegung und Unterbringung müssen unter Umständen gewährt werden.

Gravierende Unterschiede zwischen den Verkehrsmitteln

Man muss kein Experte oder Jurist sein, um zu erkennen, dass zwischen den verschiedenen Regelungen gravierende Unterschiede bestehen. Natürlich ist dies auch auf die generell abweichende Natur der Verkehrsträger zurückzuführen. Bahnunternehmen fallen zum Beispiel auch bei regionalen Strecken unter die Verordnung und nicht nur im Fernverkehr. Die Tickets im Busverkehr sind im Schnitt deutlich günstiger als Flugtickets. Das mag als Erklärung für die Unterschiede aber nicht ausreichen. Beispielsweise ist ein Flug von München nach Berlin, der oftmals für weniger als 60 Euro pro Strecke zu haben ist, deutlich bessergestellt als ein Zugticket auf derselben Strecke, das teilweise sogar teurer sein kann. Distanz und Preis sind gleich – nur die Rechte nicht.

Damit bleibt auch eine Frage: Ist die Fluggastrechteverordnung zu großzügig oder gehen die Verordnungen für Bahn- und Busverkehr einfach nicht weit genug? Endgültig lässt sich diese Frage nicht beantworten, im internationalen Vergleich zeigt sich aber gut: Außerhalb der Europäischen Union genießen Fluggäste selten einen so hohen Schutz, Bahn- und Busreisende dagegen meist einen vergleichbaren Schutz. Für Fluggäste zeigt sich die Europäische Union bislang als Vorreiter, bei Bus und Bahn dagegen nicht. Was allerdings noch nicht ist, könnte durchaus noch kommen.

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