Datenschutz in der Europäischen Union

Safe New World – der europäische Grundrechtsschutz am Scheideweg

, von  Jonas Botta , Nicolas Jim Nadolny

Safe New World – der europäische Grundrechtsschutz am Scheideweg
Foto © European Court of Justice 2010

Seit Jahren wird über die Einführung einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung erbittert gestritten. Dem Bestreben nach nationaler Sicherheit stehen mögliche Grundrechtsverletzungen gegenüber. Nun nimmt sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg dieser Thematik an. Grund genug, die Debatte noch einmal aufzugreifen.

Im Jahr 2005 versetzte eine Reihe terroristischer Anschläge im Londoner Nahverkehr nicht nur Großbritannien in Angst und Schrecken. Auch auf europäischer Ebene wuchs die Besorgnis derart, dass binnen kurzer Zeit der Ruf nach einer Verschärfung der gemeinsamen Sicherheitspolitik laut wurde. Mit der Richtlinie 2006/24/EG reagierte der europäische Gesetzgeber. So sollten fortan schwere Straftaten, organisierte Kriminalität und Terrorismus effektiver bekämpft werden können. Dazu wurde die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ins Leben gerufen: Ein Instrument, das geeignet erschien, mit der Speicherung von Telekommunikationsdaten in einem Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren eine wirksame Strafverfolgung zu vereinfachen.

Kontroverse Debatte

Seither wird die öffentliche Debatte um Für und Wider der Vorratsdatenspeicherung kontrovers geführt und findet zunehmend Einzug in die Gerichtssäle der EU-Mitgliedsstaaten. In Deutschland führte eine Verfassungsbeschwerde gegen die nationale Umsetzung der Richtlinie zum vorläufigen Ende der Vorratsdatenspeicherung. Wie man dem aktuellen Entwurf des Koalitionsvertrags von Union und SPD entnehmen kann, ist das Thema auch weiterhin politisch brisant.

Da auch in Österreich und Irland Verfahren von den nationalen Verfassungsgerichten anhängig sind, wurde nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg um Vorabentscheidung angerufen.

Freiheit vs. Sicherheit?

Dem Ziel der Terrorismusbekämpfung halten Gegner der Vorratsdatenspeicherung die massive Grundrechtsbeeinträchtigung der Bürger der Europäischen Union entgegen. Insbesondere würden durch die verdachtsunabhängige Datenerhebung das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre des Einzelnen verletzt. Jeder Bürger stehe unter einem Generalverdacht, der durch tatsächliche, strafrechtliche Erfolge nicht begründet werden könne. Fakt ist, dass selbst Befürworter der Richtlinie sich bisher zumindest schwertun, tatsächliche Erfolge der Vorratsdatenspeicherung nachzuweisen, wie eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht ergab. Dennoch überwiegt für das Institut – mangels geeigneter Alternativen – die Vorratsdatenspeicherung als sinnvolles Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung in Zeiten globalen Terrorismus. Dass die Daten dabei häufig von privaten Telekommunikationsdienstleistern gespeichert werden, sei dabei unerheblich, da lediglich auf bereits bestehende Speichersysteme zurückgegriffen werde. Zudem würden bei der Vorratsdatenspeicherung nur sogenannte Randdaten erfasst, die nicht den Inhalt der Nachrichten aufzeichnen. Diesem Argument begegnen die Kritiker mit der Maßnahme, dass auch aus der Erhebung von Randdaten persönliche Kommunikationsmuster erstellt werden können. So lässt beispielsweise die E-Mail an einen befreundeten Psychologen – auch ohne den Inhalt zu kennen – Rückschlüsse auf den Bedarf einer psychologischen Behandlung zu. Ähnliche Probleme ergeben sich zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Banken, Ärzten etc.

Historisches Urteil aus Luxemburg erwartet

Nun liegt es am Europäischen Gerichtshof, ein Grundsatzurteil zur Zukunft des europäischen Datenverkehrs zu sprechen. Die 28 Richter müssen dabei vor allem die Balance zwischen einem europäischen Bürgerrechtsschutz und dem Bedarf nach umsetzungsfähigen und dennoch effizienten Sicherheitsvorkehrungen finden. In diesem Verfahren wird erstmals auf europäischer Ebene darüber entschieden, in welchem Verhältnis individuelle Freiheit und allgemeine Sicherheit zueinander stehen. Sollte die Vorratsdatenspeicherung nicht grundrechtskonform sein, hätte dies mittelbar eine immense Stärkung des europäischen Grundrechtsschutzes zur Folge. Diese würde auch die nationalen Gesetzgeber dazu zwingen, den Datenschutz künftig stärker zu gewichten. Die europäische Gemeinschaft müsste sich in der Folge einen neuen Schwerpunkt in ihrer gemeinsamen Sicherheitspolitik suchen und dabei insbesondere alternative Verfahrensweisen wie die in den USA angewandte „Quick-Freeze-Methode“ in Erwägung ziehen, die eine nur kurzzeitige Speicherung der Daten vorsieht.

Bestätigt der EuGH hingegen die Richtlinie in ihrer Verhältnismäßigkeit und folgt somit der Argumentation der Europäischen Kommission und der Richtlinienunterstützer, so würde dies die zukünftige Sicherheitspolitik neu definieren. Der Schutz vor Terrorismus und schweren Straftaten würde somit zum Universalargument, wann immer eine neue Beschneidung individueller Rechte und Freiheiten diskutiert würde.

Noch ist unklar, welchen Weg der Europäische Gerichtshof einschlagen wird. In den Ländern der Union wird das Urteil mit Spannung erwartet. Ob der Streit um die Vorratsdatenspeicherung damit endgültig beendet sein wird, sei dahingestellt.

Dieser Artikel erschien zuerst am 23. Dezember 2013 im Move-Magazin.

Ihr Kommentar
Vorgeschaltete Moderation

Achtung, Ihre Nachricht wird erst nach vorheriger Prüfung freigegeben.

Wer sind Sie?

Um Ihren Avatar hier anzeigen zu lassen, registrieren Sie sich erst hier gravatar.com (kostenlos und einfach). Vergessen Sie nicht, hier Ihre E-Mail-Adresse einzutragen.

Hinterlassen Sie Ihren Kommentar hier.

Dieses Feld akzeptiert SPIP-Abkürzungen {{gras}} {italique} -*liste [texte->url] <quote> <code> et le code HTML <q> <del> <ins>. Absätze anlegen mit Leerzeilen.

Kommentare verfolgen: RSS 2.0 | Atom